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Unternehmen sind zur Sorgfaltspflicht angehalten. Diese Pflicht verlangt eine ordnungsgemäße Organisation des Unternehmens, die sicherstellt, dass die in einem laufenden Betrieb vorhandenen Gefahren (dies schließt auch eine hygienisch einwandfrei funktionierende Raumlufttechnische Anlage ein) zu beherrschen sind. Schäden, die durch eine nicht ordnungsgemäße betriebliche Organisation entstehen, können Schadensersatzforderungen gegen die Unternehmensleitung sowie die zuständigen Fach- und Führungskräfte nach sich ziehen. Ein Haftungsausschluss kann nur erwirkt werden, wenn ein pflichtgemäßes Verhalten (Erfüllung der Führungsaufgaben) vorliegt. Von einer Strafe oder Geldbuße wären entweder die Unternehmensleitung und/oder die in der Hierarchie folgenden Führungskräfte persönlich betroffen.
Juristische Hinweise zum Thema Organisationsverschulden
Das körperschaftliche Organisationsverschulden behandelt in seinem Kern Mängel der körperschaftlichen Struktur der Unternehmung und regelt die Fragen, für welche Angestellten die juristische Person, die selbst nicht handlungsfähig ist und dem gemäß ihre Pflichten natürlichen Personen übertragen muss, gemäß § 31 BGB haftet. Da § 31 BGB für einen Geschädigten die Möglichkeit eröffnet, Ansprüche gegenüber dem Unternehmen zu stellen und die Möglichkeit besteht, sich gemäß § 831 BGB zu exkulpieren (sich zu rechtfertigen), folgt präventiv aus § 31 BGB für das Unternehmen die Pflicht, Organe zu bestellen. Eine Verletzung der Organbestellungspflicht kann zu einem Organisationsverschulden führen und eine Schadensersatzverpflichtung unmittelbar aus §§ 31, 823 BGB begründen.
Betriebliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn ein Unternehmer bei der Organisation seines Betriebes die obliegende Organisationspflicht nicht erfüllt und dadurch einem Dritten ein Schaden entsteht. Anknüpfungspunkt für die Schadensersatzverpflichtung des Unternehmens ist dabei die Verletzung der Organisationspflicht (Organisationsmängel), die ihre rechtliche Grundlage im § 831 BGB hat. Aus § 823 BGB ( siehe auch § 681 (1) des BGB; § 62 (1) HGB; § 120 a (1) GewO) werden Verkehrssicherheitspflichten als Sorgfaltspflichten hergeleitet, deren Verletzung zum Schadensersatz verpflichtet. Auf das Unternehmen bezogen bedeutet diese Sorgfaltspflicht eine Pflicht zur Organisation um die dem Unternehmen immanenten Gefahren zu beherrschen. Werden Schäden bei Dritten durch eine unzureichende Organisation, z.B. mangelhafter Überwachungsregelungen oder fehlende Anweisungen, verursacht, so haftet das Unternehmen aus einem Verschulden gemäß § 823 BGB.
Umkehr der Beweislast
Kann ein Unternehmen einen regelkonformen Betrieb seiner Anlagen (Dokumentationspflicht!) nicht beweisen (zum Beispiel durch die Nichtumsetzung der VDI 6022 auf Grund des Bestandsschutzes), so kehrt sich die Beweislast um. Beispiel: Behauptet ein Mitarbeiter, er habe bedingt durch seinen Arbeitsplatz eine Schimmelpilzallergie bekommen und dies hänge mit der mangelhaft gewarteten Raumlufttechnischen Anlage zusammen, hat der Arbeitgeber die Beweisführung und somit alle anfallenden Kosten für Messungen, technische und medizinische Sachverständigen-Gutachten zu übernehmen.
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